Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kurzfassung)
§ 1
Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Es gelten unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Vorrangig gelten
unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung Sie gesondert anerkannt haben.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(3) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Ubereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom
11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung).
§ 2
Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
§ 3
Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von
Skonto etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben.
Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
(3) Bei einem Auftragsvolumen von unter Euro 50,00 netto, erheben wir eine Aufwandsentschädigung
von Euro 5,00.
§ 4
Rücktritt
(1) Der Verkäufer ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
– der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat;
– aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes
nicht vertragsgemäß möglich ist;
– der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
(2) Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich
erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.
§ 5
Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig.
Verzug
tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von drei Kalenderwochen, gerechnet ab dem
Datum
der Lieferung zahlt.
(2) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i. H. v. Euro 5,00, deren Zahlungspflicht lediglich bei
der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
(3) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers z. B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist
der Verkäufer berechtigt, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig
zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder
Sicherheitsleistung
zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und
Rabatte.
§ 6
Lieferung
(1) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit
schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers
oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende
Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund
getroffener
Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am
Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(2) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des
Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers
nicht angenommen.
(3) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung
berechnen wir – je Entladevorgang – eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine
Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben
werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die
jeweils
gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt.
Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebührenund
Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(4) Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben
werden, vergüten wir 85% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
§ 7
Lieferzeit
(1) Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass
wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10
entsprechend.
§ 8
Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart,
dies gilt auch bei Anlieferung.
§ 9
Mängelgewährleistung
(1) Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es
wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind.
(2) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer
unverzüglich
unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB
(Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und
dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5jährigen Verjährung. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
(4) Die Gewährleistungsrechte des Käufers, setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb
von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen
Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
(5) Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc.
bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren
durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
§ 10
Haftungsbegrenzung
(1) Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer
Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc..
(3) Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es
sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage
eines Verschuldens übernommen.
(4) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist stets ausgeschlossen,
mit Ausnahme der Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten.
(5) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen
von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
(6) Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
(7) Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen,
dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden
verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird.
(8) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme
einer Beschaffungsgarantie.
§ 11
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis,
Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden
Geschäftsverbindung
mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Dies stellt keinen
Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt,
uns
selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass
dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. - verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verwertet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens
mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass
der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(7) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die
Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht
auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung
an.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut,
so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder
von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(10) Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren
realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten behalten wir uns vor.
§ 12
Bundesdatenschutzgesetz
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutz-gesetzes.
§ 13
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht
(1) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für
Scheck und Wechselklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
